Rechtliches
AGB für Rechtsanwälte und Partnerkanzleien
Allgemeine Geschäftsbedingungen der LexAid GmbH, Zenettistr. 34, 80337 München (im Folgenden: „LexAid“, „wir“) für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Kanzleien (im Folgenden einheitlich: „Rechtsanwalt“) für das Anwaltsverzeichnis auf rechtecheck.de, die Software LexAid (BASIC und PRO) unter anwalt.rechtecheck.com sowie alle damit verbundenen Leistungen (im Folgenden: „Angebot“).
Diese AGB bestehen aus den Abschnitten B.I bis B.XVII, den Besonderen Bedingungen für die Buchung von Kampagnen (K.1 bis K.5) sowie der Anlage 1 – Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV). Für Verbraucher und sonstige Rechtssuchende gelten sie nicht; für diese gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen rechtecheck.de, abrufbar unter rechtecheck.de/agb.
B.I Geltungsbereich, Rangfolge
(1) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Rechtsanwälten, die das Angebot im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit nutzen (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB). Für Verbraucher und sonstige Rechtssuchende gelten sie nicht; für diese gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen rechtecheck.de, abrufbar unter rechtecheck.de/agb (im Folgenden: „Nutzungsbedingungen rechtecheck.de“).
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Rechtsanwalts werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn LexAid ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(3) Rangfolge: Im Fall von Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge (a) individuelle schriftliche Vereinbarungen, (b) Vereinbarungen über Netzwerk-Partnerschaften (B.XIV), (c) die Besonderen Bedingungen für die Buchung von Kampagnen, (d) die Leistungsbeschreibung von LexAid unter rechtecheck.de/lexaid/, (e) diese AGB. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (B.XIII) gilt für datenschutzrechtliche Fragen vorrangig.
B.II Leistungen von LexAid
(1) Vertragsgegenstand sind, je nach gewähltem Leistungsumfang: (a) die Bereitstellung eines Anwaltsprofils im Anwaltsverzeichnis auf rechtecheck.de/anwalt/, (b) die Teilnahme an der Anwaltssuche und der Empfang von Anfragen Rechtssuchender, (c) die Überlassung der Software LexAid als Software-as-a-Service (SaaS) in den Varianten BASIC und PRO über anwalt.rechtecheck.com, (d) die Bereitstellung von Speicherplatz, (e) die Bereitstellung eines Formular-Widgets zur Einbindung auf der Kanzlei-Website, (f) Workflows, Automatisierungen, KI-gestützte Funktionen und weitere in der Leistungsbeschreibung genannte Dienste, (g) optional die Teilnahme an Kampagnen nach den Besonderen Bedingungen für Kampagnen.
(2) LexAid BASIC (kostenfrei): Zugang zu LexAid mit eingeschränktem Funktionsumfang, der die Ansicht neu eingehender Anfragen ermöglicht. Weitere Funktionen (insbesondere Profilbearbeitung, Mandatsverwaltung, Automatisierungen, Workflows, Statistiken, Kampagnenbuchung) sind BASIC-Nutzern nicht zugänglich. LexAid kann den Funktionsumfang von BASIC jederzeit ändern, solange die Ansicht neuer Anfragen gewährleistet bleibt.
(3) LexAid PRO (entgeltlich): Zugang zum vollständigen Funktionsumfang gemäß der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung unter rechtecheck.de/lexaid/ und dem individuellen Angebot, einschließlich der vollständigen Übermittlung von Anfragen aus rechtecheck.de mit allen vom Rechtssuchenden freigegebenen Daten, Dokumenten und KI-Rechtsanalysen.
(4) LexAid schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere besteht keine Gewähr für Anzahl, Qualität, regionale Zuordnung oder wirtschaftliche Verwertbarkeit von Anfragen oder für das Zustandekommen von Mandaten. Angaben zu Reichweiten, Anfragezahlen oder Erfolgswahrscheinlichkeiten beruhen auf Erfahrungswerten und sind keine Garantien. Das in den Besonderen Bedingungen für Kampagnen geregelte Anfragen-Kontingent (K.2) bleibt unberührt.
(5) LexAid erbringt keine Rechtsdienstleistungen und wird nicht Partei eines Mandatsverhältnisses. Die Prüfung von Anfragen, die Entscheidung über die Annahme eines Mandats, Interessenkollisionen sowie die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts liegen allein in der Verantwortung des Rechtsanwalts.
B.III Nutzungsberechtigung, Registrierung, Vertragsschluss
(1) Die Registrierung ist in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten sowie Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 59b ff. BRAO vorbehalten. Mit der Registrierung bestätigt der Registrierende, dass er selbst in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt ist oder als Mitarbeiter bzw. Dienstleister von einem solchen mit der Registrierung beauftragt wurde; in diesem Fall benennt er sich als Ansprechpartner und den Rechtsanwalt als Vertragspartner. LexAid kann Nachweise der Zulassung verlangen (z. B. Abgleich mit dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis).
(2) Die bei der Registrierung erfragten Angaben sind vollständig und korrekt zu machen und dürfen keine Rechte Dritter verletzen. Eine mehrfache Registrierung derselben Person ist unzulässig. Der Rechtsanwalt hält seine Daten, insbesondere Kontaktdaten, Zulassungsstatus und Abrechnungsdaten, aktuell.
(3) LexAid prüft die Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität. Bestehen keine Bedenken, schaltet LexAid den Zugang frei und benachrichtigt den Rechtsanwalt per E-Mail; zuvor bestätigt der Rechtsanwalt seine E-Mail-Adresse über den in der E-Mail enthaltenen Link. Mit Zugang der Freischaltungs-E-Mail kommt der Nutzungsvertrag über LexAid BASIC und das Anwaltsprofil zustande. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.
(4) Die Buchung von LexAid PRO und sonstiger entgeltlicher Leistungen erfolgt online in LexAid oder über ein individuelles Angebot. Durch Absenden der Buchung (Schaltfläche „kostenpflichtig buchen“ oder gleichbedeutend) gibt der Rechtsanwalt ein verbindliches Angebot ab; der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung von LexAid in Textform oder mit der Freischaltung der gebuchten Leistung zustande. Bei Buchung über ein individuelles Angebot kommt der Vertrag mit Annahme des Angebots in Textform zustande.
(5) Der Rechtsanwalt bewahrt Zugangsdaten sicher auf, schützt sie vor dem Zugriff Unbefugter und stellt sicher, dass Mitarbeiter und Dienstleister, denen er Zugriff einräumt, diese AGB einhalten. Handlungen unter seinem Zugang werden ihm zugerechnet, soweit er sie zu vertreten hat. Der Verdacht eines Missbrauchs ist LexAid unverzüglich mitzuteilen.
B.IV Anfragen Rechtssuchender, Bewertungen
(1) Anfragen Rechtssuchender über rechtecheck.de werden dem Rechtsanwalt in LexAid bereitgestellt. Die vollständige Übermittlung einschließlich Kontaktdaten, Sachverhalt, Dokumenten und – soweit erstellt – der KI-Rechtsanalyse erfolgt ausschließlich an PRO-Nutzer in LexAid. BASIC-Nutzer erhalten eine Benachrichtigung mit auszugsweisen Angaben. Beim Service „Fragen“ sieht der Rechtsanwalt zunächst nur den anonymisierten Sachverhalt; Kontaktdaten werden erst übermittelt, wenn der Rechtsanwalt seine Übernahmebereitschaft erklärt und der Rechtssuchende zugestimmt hat. Mit der Übernahme erhält der Rechtsanwalt als Bestandteil des Datensatzes den Nachweis der vom Rechtssuchenden nach Ziffer A.IV Abs. 8 der Nutzungsbedingungen rechtecheck.de abgegebenen Erklärungen (Auftrag und Freigabe, Einwilligung in die KI-Verarbeitung, Einwilligung in die Plattformnutzung) mit Erklärungstext, Version und Zeitpunkt. Der Rechtsanwalt kann diesen Nachweis jederzeit in LexAid einsehen und exportieren, um seine Dokumentationspflichten gegenüber Mandanten, Aufsichtsbehörden und der Rechtsanwaltskammer zu erfüllen.
(2) KI-Rechtsanalysen und Sachverhaltszusammenfassungen werden automatisiert durch ein KI-System erzeugt und sind als solche gekennzeichnet. Sie dienen ausschließlich der Vorbereitung und ersetzen nicht die eigene rechtliche Prüfung durch den Rechtsanwalt. LexAid übernimmt keine Gewähr für ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit.
(3) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, Anfragen anzunehmen. Er bearbeitet die ihm übermittelten Daten Rechtssuchender ausschließlich zur Prüfung und Bearbeitung der Anfrage und im Rahmen des Datenschutz- und Berufsrechts; eine Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbezwecken ohne Rechtsgrundlage, ist unzulässig. Reagiert ein nicht verifizierter Rechtsanwalt nicht innerhalb angemessener Zeit, kann LexAid die Anfrage mit Zustimmung des Rechtssuchenden anderen Rechtsanwälten zuleiten.
(4) Für Anfragen aus dem Anwaltsverzeichnis und aus dem Service „Fragen“ erhebt LexAid keine erfolgsabhängige Vergütung. Entgelte für LexAid PRO und Kampagnen sind pauschale, vom Zustandekommen einzelner Mandate unabhängige Entgelte für die Softwarenutzung bzw. die Marketingleistung; eine Vermittlungsprovision im Sinne des § 49b Abs. 3 BRAO wird nicht vereinbart.
(5) Rechtssuchende können den Rechtsanwalt auf rechtecheck.de bewerten. Der Rechtsanwalt kann Bewertungen, die unwahre Tatsachen enthalten, Persönlichkeitsrechte verletzen oder nicht auf einem tatsächlichen Kontakt beruhen, per E-Mail an kunden@rechtecheck.de beanstanden. LexAid prüft die Beanstandung nach den in Ziffer A.VIII der Nutzungsbedingungen rechtecheck.de beschriebenen Grundsätzen und den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Verordnung (EU) 2022/2065 – Digital Services Act) und informiert den Rechtsanwalt über das Ergebnis. Ein Anspruch auf Löschung besteht nur bei rechtswidrigen Bewertungen.
B.V Überlassung der Software LexAid (SaaS), Nutzungsrechte
(1) LexAid stellt dem Rechtsanwalt die Software LexAid für die Dauer des Vertrages in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung über das Internet (Browser) zur Verfügung. Eine physische Überlassung erfolgt nicht. Übergabepunkt ist der Routerausgang des von LexAid genutzten Rechenzentrums. Für die Internetverbindung und die Eignung seiner Endgeräte ist der Rechtsanwalt selbst verantwortlich.
(2) Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung unter rechtecheck.de/lexaid/. LexAid kann die Software aktualisieren und weiterentwickeln, insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit. Wesentliche Einschränkungen des vertraglich vereinbarten Funktionsumfangs kündigt LexAid PRO-Nutzern mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform an; beeinträchtigen sie die berechtigten Interessen des Rechtsanwalts erheblich, kann er den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen. Eine Anpassung an individuelle Bedürfnisse oder an die IT-Umgebung des Rechtsanwalts schuldet LexAid nicht.
(3) LexAid räumt dem Rechtsanwalt für die Dauer des Vertrages das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software für eigene berufliche Zwecke seiner Kanzlei durch eigenes Personal oder von ihm beauftragte Dienstleister zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, ist nicht gestattet. Die Nutzung im Rahmen von Netzwerk-Partnerschaften richtet sich nach B.XIV.
(4) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, die Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder auszulesen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend gestattet ist, Sicherheitsmechanismen zu umgehen, die Software automatisiert außerhalb der bereitgestellten Schnittstellen anzusprechen oder sie zur Entwicklung konkurrierender Produkte zu nutzen.
(5) LexAid räumt dem Rechtsanwalt für die Dauer des Vertrages das einfache, nicht übertragbare Recht ein, das Formular-Widget auf der Website seiner Kanzlei einzubinden, öffentlich zugänglich zu machen und hierfür zu werben, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
(6) Für die Überlassung der Software und des Speicherplatzes gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) mit folgenden Maßgaben: Der Rechtsanwalt zeigt Mängel unverzüglich in Textform an. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Eine Minderung wegen nur unerheblicher Beeinträchtigung der Tauglichkeit ist ausgeschlossen. Der Rechtsanwalt kann die Minderung nur durch Rückforderung geltend machen, nicht durch Abzug vom laufenden Entgelt; sein Recht zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen bleibt unberührt.
(7) KI-gestützte Funktionen in LexAid (z. B. Zusammenfassungen, Entwürfe, Rechtsanalysen) werden über Schnittstellen zu Sprachmodellen von OpenAI auf Microsoft Azure (EU) bereitgestellt. Ausgaben sind automatisiert erzeugt, als solche gekennzeichnet und vom Rechtsanwalt vor Verwendung eigenverantwortlich zu prüfen. Der Rechtsanwalt bleibt für die berufsrechtskonforme Verwendung (insbesondere § 43e BRAO, § 203 StGB) verantwortlich und übermittelt an KI-Funktionen nur Daten, deren Verarbeitung er gegenüber seinen Mandanten verantworten kann.
B.VI Verfügbarkeit, Wartung, Support
(1) Für entgeltliche PRO-Leistungen gewährleistet LexAid eine Verfügbarkeit von 98,5 % im Monatsmittel am Übergabepunkt. Nicht als Ausfallzeiten gelten angekündigte Wartungsfenster (regelmäßig sonntags 2–4 Uhr), Ausfälle infolge höherer Gewalt, Störungen außerhalb des Einflussbereichs von LexAid (insbesondere des Internets, der Systeme des Rechtsanwalts oder von Drittanbietern wie Google, Microsoft, Meta, TikTok) sowie Zeiten, in denen der Zugang zur Abwehr von Angriffen oder Sicherheitsrisiken vorübergehend eingeschränkt wird.
(2) Für BASIC-Accounts besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit; LexAid bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Bereitstellung.
(3) Störungen sind LexAid unverzüglich über die in LexAid angegebenen Supportkanäle zu melden. LexAid beginnt mit der Beseitigung innerhalb der Servicezeiten (Mo–Fr 9–18 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Bayern) und bemüht sich, schwerwiegende Störungen (Nutzung der Software insgesamt nicht möglich) innerhalb von 6 Stunden, erhebliche Störungen (wesentliche Funktionen beeinträchtigt) innerhalb von 12 Stunden nach Meldung innerhalb der Servicezeiten zu beheben oder eine Umgehungslösung bereitzustellen; unerhebliche Störungen werden im Rahmen der regulären Weiterentwicklung behoben. Die genannten Zeiten sind Reaktions- und Zielzeiten, keine garantierten Wiederherstellungszeiten.
(4) Unterschreitet LexAid die Verfügbarkeit nach Abs. 1 in einem Kalendermonat aus von ihr zu vertretenden Gründen, kann der PRO-Nutzer das auf diesen Monat entfallende Entgelt nach den Grundsätzen des Mietrechts mindern; weitergehende Ansprüche richten sich nach B.XV.
B.VII Speicherplatz, Daten, Verschlüsselung, Datenherausgabe
(1) LexAid stellt dem Rechtsanwalt für die Nutzung der Software Speicherplatz auf Servern in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union in dem in der Leistungsbeschreibung festgelegten Umfang zur Verfügung. Der Rechtsanwalt darf den Speicherplatz Dritten weder ganz noch teilweise zur Nutzung überlassen.
(2) Zwei Datenbereiche. In LexAid bestehen zwei technisch getrennte Datenbereiche. Der Nutzerbereich enthält Texte, Dateien und KI-Rechtsanalysen, die Rechtssuchende selbst über rechtecheck.de oder das Kundencenter übermittelt und zur Verarbeitung durch LexAid freigegeben haben; LexAid verarbeitet diese Daten bis zur Übernahme als Verantwortliche und kann sie zweckgebunden, rollenbasiert und protokolliert einsehen. Der Mandatsbereich enthält alle Inhalte, die der Rechtsanwalt selbst einstellt oder erzeugt (insbesondere Notizen, Entwürfe, Schriftsätze, auf anderem Weg erhaltene Unterlagen), sowie den Chat mit dem Rechtssuchenden. Inhalte des Mandatsbereichs werden Ende-zu-Ende mit einem Kanzleischlüssel verschlüsselt, der LexAid nicht vorliegt; LexAid kann von ihnen keine Kenntnis nehmen und greift auf sie nicht zu, es sei denn, der Rechtsanwalt erteilt im Einzelfall eine zeitlich befristete, protokollierte Support-Freigabe oder er löst selbst eine KI-Funktion aus. Inhalte, die der Rechtsanwalt nicht über LexAid vom Rechtssuchenden erhalten hat, legt er ausschließlich im Mandatsbereich ab; die Software bietet hierfür keinen anderen Ablageort. Bei Verlust des Kanzleischlüssels und des Wiederherstellungscodes kann LexAid die Inhalte des Mandatsbereichs nicht wiederherstellen; der Rechtsanwalt verwahrt beides sicher. Einzelheiten regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (B.XIII, Anlage 1).
(3) Konto-, Vertrags-, Abrechnungs- und Nutzungsdaten des Rechtsanwalts (z. B. Name, Kontaktdaten, Zulassung, gebuchte Leistungen, Zahlungsdaten, Anmeldezeiten, genutzte Funktionen, Anzahl der Anfragen) verarbeitet LexAid als Verantwortliche zur Vertragsdurchführung, Abrechnung, für Support, Sicherheit, Produktverbesserung, statistische Auswertungen und – nach Maßgabe von B.XII – zur Kommunikation und Werbung. Der Rechtsanwalt willigt in die Einsichtnahme und Nutzung dieser Daten durch LexAid zu den genannten Zwecken ein, soweit es hierfür einer Einwilligung bedarf; er kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung berührt.
(4) LexAid trifft dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten und führt regelmäßige Datensicherungen zur Wiederherstellung des Systembetriebs durch. Diese Sicherungen ersetzen keine eigene Datensicherung des Rechtsanwalts. Für eine den berufs- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten genügende Sicherung seiner Falldaten (z. B. durch regelmäßigen Export) ist der Rechtsanwalt selbst verantwortlich; LexAid übernimmt keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten im Sinne der §§ 688 ff. BGB.
(5) Der Rechtsanwalt bleibt Alleinberechtigter an seinen Falldaten. Er kann die Herausgabe während der Vertragslaufzeit jederzeit über die Exportfunktionen der Software und nach Vertragsende auf Aufforderung verlangen. LexAid hält die Falldaten nach Vertragsende 30 Tage zum Export in einem gängigen Format (z. B. PDF, CSV, ZIP) bereit und löscht sie anschließend unwiederbringlich, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Ein Anspruch auf Überlassung der zur Verwendung der Daten geeigneten Software besteht nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht an Falldaten wegen offener Forderungen steht LexAid nicht zu.
B.VIII Vergütung LexAid PRO, Zahlung
(1) Die Nutzung von LexAid BASIC und das Anwaltsprofil sind kostenfrei.
(2) Für LexAid PRO gilt, sofern im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart ist, folgende Vergütung bei jährlicher Abrechnung:
| Zeitraum | Entgelt pro Monat | Jahresentgelt (im Voraus) |
|---|---|---|
| 1. Vertragsjahr | 19,95 € | 239,40 € |
| ab dem 2. Vertragsjahr | 39,90 € | 478,80 € |
(3) Das Jahresentgelt ist mit Buchung bzw. mit Beginn des jeweiligen Vertragsjahres im Voraus fällig und wird per SEPA-Lastschrift (Bankeinzug) eingezogen; die Buchung von LexAid PRO setzt ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat voraus. Rechnungen werden elektronisch in LexAid bereitgestellt oder per E-Mail übermittelt; der Rechtsanwalt ist mit elektronischer Rechnungsstellung einverstanden. Weitere Tarife, Zusatzmodule und monatliche Zahlungsweisen ergeben sich aus der bei Buchung gültigen Preisliste unter rechtecheck.de/lexaid/.
(4) Das Testangebot von 30 Tagen für LexAid PRO ist kostenfrei. Wird es nicht innerhalb des Testzeitraums gekündigt, geht es in einen entgeltlichen PRO-Vertrag mit der bei Buchung gewählten Laufzeit und Zahlungsweise über; hierauf wird bei Buchung und rechtzeitig vor Ablauf des Testzeitraums in Textform hingewiesen.
(5) Bei Zahlungsverzug ist LexAid berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Nachfrist den Zugang zu LexAid PRO auf den Funktionsumfang von BASIC zu beschränken, bis die offenen Beträge ausgeglichen sind. Die Zahlungspflicht bleibt hiervon unberührt; Falldaten bleiben erhalten und exportierbar (B.VII Abs. 5). Gesetzliche Verzugszinsen und die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleiben vorbehalten.
(6) Einwendungen gegen eine Abrechnung hat der Rechtsanwalt innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform gegenüber LexAid zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung, sofern LexAid in der Rechnung gesondert auf diese Folge hingewiesen hat; gesetzliche Ansprüche bei nachträglich festgestellten Fehlern bleiben unberührt.
(7) Kostenbedingte Preisanpassung. LexAid überprüft die Entgelte für LexAid PRO einmal jährlich. LexAid ist berechtigt, die Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten der Leistungserbringung – insbesondere Kosten für Rechenzentrums- und Hosting-Leistungen, Lizenzen und Nutzungsentgelte für KI- und sonstige Drittdienste, Zahlungsabwicklung, Personal, IT-Sicherheit sowie durch Gesetz oder Behördenpraxis veranlasste Aufwendungen – seit Vertragsschluss oder der letzten Anpassung erhöht oder verringert haben und die Veränderung nicht durch gegenläufige Entwicklungen in anderen Kostenpositionen ausgeglichen wird. Kostensteigerungen dürfen nur in dem Umfang und in dem Verhältnis weitergegeben werden, in dem sie die Kosten der Leistungserbringung je Kunde tatsächlich erhöhen; die Anpassung dient nicht der Steigerung des Gewinns. Kostensenkungen geben in gleicher Weise Anlass zur Entgeltsenkung; bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt LexAid Kostensteigerungen und Kostensenkungen nach denselben Maßstäben. Eine Erhöhung wird frühestens zum Beginn des zweiten Vertragsjahres und höchstens einmal je Vertragsjahr wirksam und ist auf 10 % des zuletzt geltenden Entgelts je Vertragsjahr begrenzt; die vereinbarte Preisstaffel nach Abs. 2 bleibt unberührt und ist keine Anpassung in diesem Sinne. LexAid kündigt jede Anpassung mindestens acht Wochen vor Beginn des Vertragsjahres, zu dem sie wirksam wird, in Textform unter nachvollziehbarer Angabe des Anpassungsgrundes und der Berechnungsgrundlage an. Die Anpassung wird stets erst zu einem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Rechtsanwalt den Vertrag nach Ankündigung noch ordentlich nach B.IX Abs. 1 kündigen kann; hierauf weist LexAid in der Ankündigung hin.
(8) Preisanpassung bei wesentlicher Leistungserweiterung. Neue Funktionen und Dienste kann LexAid als gesondert buchbare Zusatzmodule gegen zusätzliche Vergütung anbieten; eine Pflicht zur Buchung besteht nicht. Erweitert LexAid stattdessen den in LexAid PRO enthaltenen Funktionsumfang wesentlich – d. h. um Funktionen, die über Pflege, Fehlerbehebung und übliche Weiterentwicklung nach B.V Abs. 2 hinausgehen und den Gebrauchswert der Software für die Kanzlei erheblich erhöhen –, kann LexAid das Entgelt mit Wirkung zum Beginn des nächsten Vertragsjahres in einem Umfang erhöhen, der dem zusätzlichen Gebrauchswert angemessen Rechnung trägt, höchstens jedoch um 15 % des zuletzt geltenden Entgelts. Die Erhöhung ist mindestens acht Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzukündigen; die Ankündigung beschreibt die neuen Funktionen und den Erhöhungsbetrag. Der Rechtsanwalt kann bis zum Wirksamwerden in Textform erklären, LexAid PRO zum bisherigen Entgelt mit dem bisherigen Funktionsumfang fortzuführen; in diesem Fall unterbleibt die Erhöhung und die neuen Funktionen werden für ihn nicht freigeschaltet. Sein Recht zur ordentlichen Kündigung nach B.IX Abs. 1 bleibt daneben unberührt. Erhöhungen nach Abs. 7 und Abs. 8 dürfen zusammen 15 % je Vertragsjahr nicht überschreiten.
B.IX Laufzeit und Kündigung
(1) LexAid PRO bei jährlicher Zahlungsweise: Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Monate ab Freischaltung. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(2) LexAid PRO bei monatlicher Zahlungsweise (soweit angeboten): Der Vertrag läuft jeweils einen Monat und verlängert sich um jeweils einen weiteren Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des laufenden Leistungszeitraums in Textform gekündigt wird.
(3) Testangebot: Das 30-tägige Testangebot kann jederzeit innerhalb des Testzeitraums ohne Frist gekündigt werden.
(4) LexAid BASIC und Anwaltsprofil: Das kostenfreie Nutzungsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen in Textform gekündigt werden.
(5) Bei ordentlicher Kündigung während eines im Voraus bezahlten Leistungszeitraums erfolgt keine anteilige Rückerstattung; die Leistung steht bis zum Ende des bezahlten Zeitraums zur Verfügung. Dies gilt nicht bei außerordentlicher Kündigung durch den Rechtsanwalt aus einem von LexAid zu vertretenden Grund oder in den Fällen von B.V Abs. 2, B.XVI und § 11 Abs. 2 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung (Anlage 1); in diesen Fällen werden im Voraus gezahlte Entgelte anteilig erstattet.
(6) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für LexAid liegt insbesondere vor, wenn der Rechtsanwalt seine Zulassung verliert, mit der Zahlung von zwei Jahresraten bzw. zwei aufeinanderfolgenden Monatsentgelten trotz Mahnung in Verzug ist oder trotz Abmahnung schwerwiegend oder wiederholt gegen B.X verstößt.
(7) Form und Weg der Kündigung. Jede Kündigung bedarf der Textform; eine einfache E-Mail genügt. Die Kündigung kann erklärt werden (a) per E-Mail an kunden@rechtecheck.de, (b) über die Kündigungsfunktion im LexAid-Konto oder (c) per Brief an LexAid GmbH, Zenettistr. 34, 80337 München. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang bei LexAid maßgeblich. LexAid bestätigt den Zugang jeder Kündigung unverzüglich in Textform; bleibt die Bestätigung aus, empfiehlt sich eine Nachfrage. Nach Vertragsende gilt für Falldaten B.VII Abs. 5; das Anwaltsprofil wird nach Kündigung des BASIC-Nutzungsverhältnisses aus dem Verzeichnis entfernt.
B.X Pflichten des Rechtsanwalts, Inhalte, Berufsrecht
(1) Der Rechtsanwalt ist für die von ihm eingestellten Inhalte (Profilangaben, Texte, Fotos, Logos, Tätigkeitsschwerpunkte, Fachanwaltsbezeichnungen) allein verantwortlich. Er stellt sicher, dass die Inhalte richtig und aktuell sind, keine Rechte Dritter (Namens-, Kennzeichen-, Urheber-, Datenschutz-, Persönlichkeitsrechte) verletzen und die Vorgaben des Wettbewerbsrechts, des Werberechts und des anwaltlichen Berufsrechts (insbesondere §§ 43b, 43e, 49b BRAO, §§ 6 ff. BORA, FAO) einhalten. LexAid überprüft Inhalte nicht proaktiv.
(2) Der Rechtsanwalt nutzt die Software nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nicht zu rechtswidrigen Zwecken. Er übermittelt keine Daten, die geeignet sind, die Systeme von LexAid oder Dritter zu beeinträchtigen, und ergreift keine Maßnahmen, die die Infrastruktur unangemessen belasten.
(3) LexAid kann das Einstellen von Inhalten ablehnen und eingestellte Inhalte sperren oder entfernen, wenn diese gegen Abs. 1 verstoßen oder konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen. LexAid wählt das mildeste geeignete Mittel, berücksichtigt die berechtigten Interessen des Rechtsanwalts, informiert ihn unverzüglich – spätestens nachträglich – unter Angabe der Gründe und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann LexAid den Rechtsanwalt nach Anhörung vorübergehend oder dauerhaft von der Nutzung ausschließen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(5) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese AGB haftet der Rechtsanwalt gegenüber LexAid nach den gesetzlichen Vorschriften. Er stellt LexAid, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem von ihm zu vertretenden Verstoß beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
B.XI Nutzungsrechte an eingestellten Inhalten, Urheberrecht
(1) Mit dem Einstellen von Inhalten räumt der Rechtsanwalt LexAid ein einfaches, räumlich unbeschränktes, für die Dauer des Vertrages geltendes, unentgeltliches Recht ein, die Inhalte auf den Servern von LexAid zu speichern, innerhalb des Angebots öffentlich zugänglich zu machen, zur Bewerbung des Anwaltsprofils in Suchmaschinen und im Rahmen von Kampagnen zu verwenden und, soweit hierfür erforderlich, zu bearbeiten und zu vervielfältigen. Entfernt der Rechtsanwalt Inhalte, erlischt das Recht hinsichtlich der Veröffentlichung; LexAid bleibt berechtigt, Kopien zu Sicherungs- und Nachweiszwecken aufzubewahren.
(2) Zur vereinfachten Einrichtung des Profils gestattet der Rechtsanwalt LexAid, öffentlich zugängliche Inhalte seiner Kanzlei-Website (insbesondere Logo, Fotos, Kontaktdaten, Texte zur Person und Kanzlei) für das initiale Set-up seines Profils zu übernehmen. Der Rechtsanwalt kann die übernommenen Inhalte jederzeit im Benutzerkonto prüfen, ändern oder löschen und gewährleistet, dass er zur Einräumung der Rechte an diesen Inhalten berechtigt ist.
(3) Die von LexAid bereitgestellten Inhalte, die Software, Datenbanken, Vorlagen und Workflows sind urheber- bzw. leistungsschutzrechtlich geschützt. Gestattet ist die Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung des Angebots; zwingende gesetzliche Rechte (einschließlich § 53 UrhG und §§ 69d, 69e UrhG) bleiben unberührt.
B.XII Kommunikation, Information und Werbung
(1) Vertragsbezogene Kommunikation. LexAid übermittelt vertragsbezogene Mitteilungen (z. B. Anfragen, Rechnungen, Sicherheitshinweise, Änderungen der AGB oder der Software, Wartungsankündigungen) per E-Mail an die hinterlegte Adresse, über Benachrichtigungen in LexAid oder per Post. Der Rechtsanwalt stellt sicher, dass die hinterlegte E-Mail-Adresse regelmäßig abgerufen wird.
(2) Werbung per E-Mail. LexAid informiert registrierte Rechtsanwälte per E-Mail über Funktionen, Neuerungen, Angebote, Schulungen, Studien und Veranstaltungen rund um LexAid, Rechtecheck und die weiteren Produkte und Dienstleistungen der LexAid GmbH für Kanzleien (z. B. Software, Kampagnen, Netzwerk-Partnerschaften, Marketing- und Digitalisierungsleistungen). Rechtsgrundlage ist die gesondert im Registrierungsprozess erteilte Einwilligung des Rechtsanwalts (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sowie, bezogen auf ähnliche eigene Leistungen, § 7 Abs. 3 UWG. Der Rechtsanwalt kann dem Erhalt werblicher E-Mails jederzeit ohne andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen widersprechen bzw. seine Einwilligung widerrufen, z. B. über den Abmeldelink in jeder E-Mail, über die Einstellungen in LexAid oder per E-Mail an kunden@rechtecheck.de. Der Widerruf berührt den Bestand des Vertrages und den Zugang zu LexAid nicht. Vertragsbezogene Mitteilungen nach Abs. 1 sind vom Widerruf nicht erfasst.
(3) Werbung per Post. LexAid ist berechtigt, dem Rechtsanwalt an die Kanzleianschrift postalische Informationen und Werbung zu den in Abs. 2 genannten Themen zu übersenden. Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse von LexAid an der Direktwerbung gegenüber bestehenden Geschäftskunden (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Der Rechtsanwalt kann der postalischen Werbung jederzeit nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO widersprechen.
(4) Telefonische Kontaktaufnahme. Eine telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt hierin eingewilligt hat oder eine mutmaßliche Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG anzunehmen ist; Anrufe zur Durchführung des Vertrages (z. B. Onboarding, Support, Klärung einer Anfrage) bleiben unberührt.
(5) Keine Inanspruchnahme. Der Rechtsanwalt wird LexAid wegen werblicher Kommunikation, die auf Grundlage einer erteilten und nicht widerrufenen Einwilligung bzw. nach Abs. 2 bis 4 zulässig erfolgt, nicht in Anspruch nehmen. Der Rechtsanwalt teilt LexAid Änderungen der für die Kommunikation genutzten Adressen unverzüglich mit.
B.XIII Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Verschwiegenheit
(1) Rollenverteilung. Hinsichtlich der Falldaten (B.VII Abs. 2), die der Rechtsanwalt in LexAid einstellt oder die ihm über LexAid von Rechtssuchenden übermittelt werden, ist der Rechtsanwalt Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO; LexAid verarbeitet diese Daten ausschließlich als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO auf dokumentierte Weisung des Rechtsanwalts. Hinsichtlich der Konto-, Vertrags-, Abrechnungs- und Nutzungsdaten (B.VII Abs. 3) sowie der auf rechtecheck.de erhobenen Daten Rechtssuchender bis zu deren Übermittlung an den Rechtsanwalt ist LexAid eigenständige Verantwortliche.
(2) Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV). Die Parteien schließen über die Verarbeitung von Daten im Mandatsbereich und der dem Rechtsanwalt überlassenen Daten aus dem Nutzerbereich einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO, der zugleich die Anforderungen des § 43e Abs. 3 BRAO erfüllt (Verschwiegenheitsverpflichtung, Belehrung nach § 203 Abs. 4 StGB, Beschränkung der Kenntnisnahme, Zustimmung zu Unterauftragnehmern). Der AVV ist als Anlage 1 Bestandteil dieser AGB und wird mit deren Annahme bei der Registrierung geschlossen; zusätzlich wird er dem Rechtsanwalt bei der ersten Anmeldung in LexAid zur elektronischen Bestätigung vorgelegt und ihm anschließend als auf seine Kanzlei ausgestellte Fassung (PDF) im Benutzerkonto bereitgestellt. Ohne Annahme des AVV können keine Anfragen angenommen und keine Inhalte im Mandatsbereich gespeichert werden. Der AVV einschließlich seiner Anlagen (Beschreibung der Verarbeitung, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Muster der Verschwiegenheitsverpflichtung) ist zudem unter anwalt.rechtecheck.com/avv abrufbar und dient dem Rechtsanwalt zugleich als Nachweis der sorgfältigen Auswahl nach § 43e Abs. 2 BRAO. Bei Widersprüchen zwischen dem AVV und diesen AGB geht der AVV für datenschutz- und geheimnisschutzrechtliche Fragen vor.
(3) Einsicht und Nutzung von Daten. LexAid darf Konto-, Vertrags-, Abrechnungs- und Nutzungsdaten zu den in B.VII Abs. 3 genannten Zwecken einsehen und nutzen. Falldaten sieht LexAid nur ein und nutzt sie nur, soweit der Rechtsanwalt sie im Einzelfall freigegeben hat, der Rechtssuchende sie auf rechtecheck.de zur Verarbeitung und Übermittlung freigegeben hat (insbesondere KI-Rechtsanalysen und Anfragen) oder eine gesetzliche Pflicht besteht. Im Übrigen sind Falldaten verschlüsselt gespeichert und dem Zugriff von LexAid entzogen. Eine Nutzung von Falldaten für eigene Zwecke von LexAid, insbesondere zum Training von KI-Modellen, findet nicht statt; anonymisierte, nicht auf Personen oder Mandate rückführbare statistische Auswertungen (z. B. Anzahl der Anfragen je Rechtsgebiet) bleiben zulässig.
(4) Verschwiegenheit, § 43e BRAO. LexAid ist sich bewusst, dass der Rechtsanwalt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) unterliegt und LexAid als Dienstleister im Sinne des § 43e BRAO in Anspruch nimmt. LexAid verpflichtet sich, (a) über alle Falldaten und sonstigen vertraulichen Informationen, die ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, (b) sich nur insoweit Kenntnis von Falldaten zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (§ 43e Abs. 3 Satz 1 BRAO), (c) alle Mitarbeiter und Unterauftragnehmer, die mit Falldaten in Berührung kommen können, in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung (§ 203 Abs. 4 StGB) zu belehren, und (d) Unterauftragnehmer nur mit Zustimmung des Rechtsanwalts nach Maßgabe des AVV einzusetzen und diesen inhaltsgleiche Pflichten aufzuerlegen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort. Sie gilt nicht, soweit LexAid gesetzlich oder durch bestands- bzw. rechtskräftige behördliche oder gerichtliche Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist; in diesem Fall informiert LexAid den Rechtsanwalt, soweit rechtlich zulässig, vorab.
(5) Datenschutzerklärung. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Rechtsanwalts durch LexAid als Verantwortliche ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter rechtecheck.de/datenschutz/.
B.XIV Netzwerk-Partnerschaften
(1) LexAid unterhält zu einzelnen Rechtsthemen und Rechtsgebieten Netzwerk-Partnerschaften mit ausgewählten Kanzleien („Partnerkanzleien“), in deren Rahmen Anfragen zu dem jeweiligen Rechtsgebiet bevorzugt oder exklusiv bereitgestellt, gemeinsame Inhalte erstellt oder besondere Workflows in LexAid bereitgestellt werden.
(2) Die Teilnahme an einer Netzwerk-Partnerschaft, ihr Gegenstand, Umfang, Exklusivität, Laufzeit und Vergütung sowie die Nutzung von LexAid im Rahmen der Partnerschaft werden ausschließlich in einer gesonderten Partnerschaftsvereinbarung zwischen LexAid und der Partnerkanzlei geregelt. Aus diesen AGB ergibt sich kein Anspruch auf Abschluss einer Partnerschaftsvereinbarung oder auf bevorzugte Zuteilung von Anfragen.
(3) Soweit die Partnerschaftsvereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten diese AGB einschließlich B.XIII ergänzend. Vergütungen im Rahmen von Netzwerk-Partnerschaften werden als pauschale Entgelte für Software-, Marketing- und Infrastrukturleistungen vereinbart; eine erfolgsabhängige Vergütung für die Vermittlung einzelner Mandate (§ 49b Abs. 3 BRAO) wird nicht vereinbart.
(4) Vertraulichkeit. Im Rahmen der Zusammenarbeit – insbesondere einer Netzwerk-Partnerschaft oder einer Kampagnenteilnahme – erhält der Rechtsanwalt Einblicke in nicht öffentlich bekannte Informationen von LexAid, insbesondere in die Funktionsweise der Plattform und der Kampagnen, Zuteilungs- und Matching-Logik, Konditionen, Preise und individuelle Angebote, Anfrage- und Auslastungsstatistiken, Produktplanungen, Schnittstellen sowie Geschäfts- und Marketingstrategien (zusammen: „vertrauliche Informationen“). Der Rechtsanwalt behandelt vertrauliche Informationen streng vertraulich, verwendet sie ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit mit LexAid und macht sie Dritten weder ganz noch in Einzelheiten zugänglich; dies gilt auch für die Weitergabe an andere Kanzleien und für Äußerungen in sozialen Medien, Fachforen oder gegenüber der Presse. Nicht erfasst sind Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich bekannt sind oder werden, die der Rechtsanwalt nachweislich unabhängig erlangt hat, deren Offenlegung LexAid in Textform zugestimmt hat oder zu deren Offenlegung der Rechtsanwalt gesetzlich oder durch behördliche bzw. gerichtliche Anordnung verpflichtet ist; die Weitergabe an berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Rechtsanwalts bleibt zulässig. Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über seine Beendigung hinaus fort; der gesetzliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bleibt daneben unberührt und gilt zeitlich unbegrenzt.
(5) Sachlichkeitsgebot. Die Parteien äußern sich über die Zusammenarbeit und übereinander – auch nach Beendigung des Vertrages – nur sachlich. Untersagt sind insbesondere das Aufstellen oder Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen über die andere Partei, Schmähkritik und Formalbeleidigungen sowie herabsetzende Äußerungen, die unter Verwendung oder Offenlegung vertraulicher Informationen nach Abs. 4 erfolgen. Wahre Tatsachenbehauptungen und sachliche Kritik, einschließlich wertender Äußerungen im Rahmen der Meinungsfreiheit, bleiben unberührt. Diese Pflicht gilt für beide Parteien gleichermaßen; LexAid wird sich über den Rechtsanwalt und seine Kanzlei ebenfalls nur sachlich äußern.
(6) Vertragsstrafe. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht nach Abs. 4 oder gegen das Verbot unwahrer Tatsachenbehauptungen und der Schmähkritik nach Abs. 5 Satz 2 verspricht die verstoßende Partei der anderen Partei eine Vertragsstrafe, deren Höhe die verletzte Partei nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft wird (§ 315 Abs. 3 BGB). Bei der Bemessung sind insbesondere Schwere, Dauer und Reichweite des Verstoßes, der Grad des Verschuldens und ein etwaiger wirtschaftlicher Vorteil zu berücksichtigen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen, zusammenhängende Einzelakte eines einheitlichen Verstoßes gelten jedoch als ein Verstoß. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen desselben Verstoßes angerechnet; weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz nach §§ 823, 824, 1004 BGB und dem GeschGehG, bleiben unberührt.
B.XV Haftung von LexAid
(1) LexAid haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LexAid, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Rechtsanwalt regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von LexAid auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; sie ist je Schadensfall auf das vom Rechtsanwalt in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlte Entgelt, mindestens jedoch auf 5.000 Euro, begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Bei unentgeltlichen Leistungen (LexAid BASIC, Anwaltsprofil, kostenfreies Testangebot) haftet LexAid – vorbehaltlich Abs. 1 – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen (B.V Abs. 6). Für den Verlust von Daten haftet LexAid nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur insoweit, als der Verlust bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Rechtsanwalt nicht eingetreten wäre; die Haftung ist auf den Aufwand begrenzt, der für die Wiederherstellung der Daten aus einer solchen Sicherung üblicherweise erforderlich ist.
(5) LexAid haftet nicht für Inhalte, Einschätzungen oder Entscheidungen des Rechtsanwalts, für die Richtigkeit von Angaben Rechtssuchender, für KI-generierte Ausgaben, die der Rechtsanwalt ungeprüft verwendet, sowie für Ausfälle oder Änderungen von Drittdiensten (z. B. Werbeplattformen, KI-Anbieter), auf die LexAid keinen Einfluss hat, soweit LexAid die Auswahl und Überwachung dieser Dienste sorgfältig vorgenommen hat.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von LexAid. Ansprüche des Rechtsanwalts verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 und nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalpflichten.
B.XVI Änderung der AGB
(1) LexAid kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage oder Rechtsprechung, bei technischen Weiterentwicklungen, bei Einführung neuer oder Einstellung bestehender Leistungen oder zur Schließung von Regelungslücken. Hauptleistungspflichten und das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung werden auf diesem Weg nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geändert; Preisanpassungen richten sich ausschließlich nach B.VIII Abs. 7 und Abs. 8, für Kampagnen zusätzlich nach K.3 Abs. 4.
(2) Änderungen werden dem Rechtsanwalt mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform unter Hervorhebung der Änderungen mitgeteilt. Widerspricht der Rechtsanwalt nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf und auf die Bedeutung seines Schweigens weist LexAid in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Rechtsanwalt, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen; im Voraus gezahlte Entgelte werden in diesem Fall anteilig erstattet.
B.XVII Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist München. Ist der Rechtsanwalt Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag München; LexAid bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Rechtsanwalts zu klagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
(3) Der Rechtsanwalt kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von LexAid in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt. Ein Wechsel des Vertragspartners innerhalb derselben Kanzlei (z. B. Übergang auf eine Berufsausübungsgesellschaft) wird LexAid nicht unbillig verweigern.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Besondere Bedingungen für die Buchung von Kampagnen
Diese Besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den AGB Anwälte für die Buchung von Kampagnen. Bei Widersprüchen gehen sie den übrigen Regelungen dieser AGB vor.
K.1 Gegenstand, Exklusivität der Anfragen
(1) Der buchende Rechtsanwalt („Teilnehmer“) nimmt durch die Buchung einer Kampagne an Marketingmaßnahmen von LexAid teil. LexAid konzipiert, erstellt, schaltet und verwaltet die Kampagnen eigenverantwortlich und setzt hierfür eigenes Marketingbudget ein. Gegenstand der Leistung ist die Generierung von Anfragen Rechtssuchender zu einem bestimmten Rechtsgebiet und deren Bereitstellung in LexAid. Eine Vermittlung einzelner Mandate oder ein Verkauf einzelner Leads erfolgt nicht; die Vergütung ist eine pauschale Gebühr für die Marketingleistung und vom Zustandekommen von Mandaten unabhängig (§ 49b Abs. 3 BRAO).
(2) Die Kampagnen werden bundesweit ausgespielt. LexAid entscheidet über die Wahl der Medien (z. B. Google Ads, Bing, Meta, TikTok, LinkedIn), den Umfang und die Gestaltung der Werbemaßnahmen. Rechtssuchende, die auf Kampagnen reagieren, werden passenden Teilnehmern vorgeschlagen. Die Teilnahme ist auf eine begrenzte Anzahl von Rechtsanwälten je Rechtsgebiet, Region und Stadt beschränkt; die jeweils aktuelle Begrenzung wird in LexAid veröffentlicht.
(3) Exklusivität. Jede über eine Kampagne generierte Anfrage wird ausschließlich einem Teilnehmer zugeordnet. Eine zeitgleiche Verteilung derselben Anfrage an mehrere Rechtsanwälte oder eine Mehrfachabgabe über einen Sammelpool findet nicht statt. Lehnt der Teilnehmer eine Anfrage ab oder bearbeitet er sie nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Bereitstellung, kann LexAid die Anfrage im Interesse des Rechtssuchenden mit dessen Zustimmung einem anderen Rechtsanwalt zuordnen; eine so neu zugeordnete Anfrage zählt beim ursprünglichen Teilnehmer nicht auf das Kontingent nach K.2.
(4) Für die Kampagnenteilnahme ist ein LexAid-PRO-Zugang erforderlich. LexAid optimiert im Rahmen der Kampagne das Kanzleiprofil des Teilnehmers; B.XI Abs. 2 gilt entsprechend.
K.2 Leistungsstufen und Anfragen-Kontingent
(1) Kampagnen werden in folgenden Leistungsstufen angeboten. Je Leistungsstufe sagt LexAid dem Teilnehmer ein Anfragen-Kontingent zu:
| Leistungsstufe | Marketingeinsatz | Anfragen-Kontingent je Garantiezeitraum (zwölf Monate) |
|---|---|---|
| Starter | Basis-Kampagne | 50 Anfragen |
| Partner Plus | Erweiterte Kampagne mit erhöhtem Marketingeinsatz | 100 Anfragen |
| Partner Max | Erweiterte Kampagne mit nochmals erhöhtem Marketingeinsatz | 200 Anfragen |
(2) Garantiezeitraum. Garantiezeitraum sind jeweils zwölf aufeinanderfolgende Monate ab Kampagnenbeginn bzw. ab dem Ende des vorangegangenen Garantiezeitraums, in denen die Kampagne in der jeweiligen Leistungsstufe gebucht ist. Zeiten, in denen die Kampagne auf Wunsch des Teilnehmers ruht oder in denen sich der Teilnehmer mit Zahlungen in Verzug befindet, verlängern den Garantiezeitraum entsprechend. Bei einem Wechsel der Leistungsstufe innerhalb des Garantiezeitraums gilt das Kontingent zeitanteilig je Stufe.
(3) Zählung. Auf das Kontingent zählt jede dem Teilnehmer nach K.1 Abs. 3 exklusiv zugeordnete Anfrage aus dem gebuchten Rechtsgebiet, unabhängig davon, ob der Teilnehmer die Anfrage annimmt oder ein Mandat zustande kommt. Nicht auf das Kontingent zählen offensichtlich missbräuchliche oder erkennbar nicht ernsthafte Anfragen, Doubletten desselben Rechtssuchenden zum selben Anliegen sowie Anfragen, die nach K.1 Abs. 3 Satz 3 neu zugeordnet wurden. Der aktuelle Zählerstand ist für den Teilnehmer jederzeit in LexAid einsehbar.
(4) Beitragsfreie Fortsetzung bei Nichterreichen. Ist das Kontingent am Ende des Garantiezeitraums nicht erreicht, läuft die Kampagne ohne weitere Gebühr mit unvermindertem Marketingeinsatz weiter, bis das Kontingent erreicht ist; erst danach beginnt ein neuer gebührenpflichtiger Kampagnenzeitraum und ein neuer Garantiezeitraum. Der Anspruch auf beitragsfreie Fortsetzung setzt voraus, dass der Vertrag bei Ablauf des Garantiezeitraums fortbesteht; kündigt der Teilnehmer vor Ablauf des Garantiezeitraums, entfällt er. Kündigt LexAid den Vertrag vor Ablauf des Garantiezeitraums ordentlich, ohne dass ein vom Teilnehmer zu vertretender Grund vorliegt, gilt das Kontingent zeitanteilig; ein danach bestehender Fehlbestand wird durch beitragsfreie Fortführung bis zur Erreichung des anteiligen Kontingents ausgeglichen. Weitergehende Ansprüche wegen Nichterreichens des Kontingents bestehen nicht; die Rechte des Teilnehmers bei Pflichtverletzungen nach K.5 Abs. 1 und B.XV bleiben unberührt.
(5) Über das zugesagte Kontingent hinaus wird eine bestimmte Anzahl, Qualität, regionale Zuordnung oder wirtschaftliche Verwertbarkeit von Anfragen nicht geschuldet; die tatsächliche Anzahl hängt von Marktnachfrage, Wettbewerb und Saison ab und kann das Kontingent überschreiten, ohne dass hierfür eine zusätzliche Gebühr anfällt. Eine vom Teilnehmer gewünschte Beschränkung auf lokale Anfragen kann die Anzahl reduzieren; in diesem Fall wird das Kontingent im individuellen Angebot angepasst.
K.3 Vergütung, Einrichtungsgebühr, Medienkosten
(1) Für die Teilnahme wird eine mit dem Teilnehmer vereinbarte fixe Gebühr je Kampagnenzeitraum von vier Wochen berechnet, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig im Voraus zu Beginn des Kampagnenzeitraums.
(2) Die Gebühr setzt ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat voraus. Erteilt der Teilnehmer kein SEPA-Lastschriftmandat, erhöht sich die Gebühr um eine Bearbeitungspauschale von 80,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Kampagnenzeitraum, bis ein Mandat vorliegt. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass LexAid ein geringerer Aufwand entstanden ist.
(3) Einrichtungsgebühr. Mit der ersten Abrechnung wird eine einmalige Einrichtungsgebühr von 900,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer fällig. Sie wird erlassen, wenn die Parteien bei Buchung eine Mindestlaufzeit von mindestens drei Monaten (drei Kampagnenzeiträume à vier Wochen, d. h. zwölf Wochen) vereinbaren. Der Erlass steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestlaufzeit aus einem vom Teilnehmer zu vertretenden Grund endet (insbesondere durch außerordentliche Kündigung von LexAid wegen Zahlungsverzugs oder schwerwiegender Vertragsverletzung); tritt die Bedingung ein, wird die Einrichtungsgebühr nachträglich fällig. Bei außerordentlicher Kündigung durch den Teilnehmer aus einem von LexAid zu vertretenden Grund bleibt der Erlass bestehen.
(4) Anpassung der Gebühr an die Medienkosten. Die fixe Gebühr ist auf Grundlage der bei Vertragsschluss geltenden Einkaufspreise der genutzten Werbeplattformen (insbesondere durchschnittliche Klick- bzw. Tausenderkontaktpreise in den gebuchten Rechtsgebieten und Regionen) kalkuliert. Erhöhen sich diese Einkaufspreise gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss oder der letzten Anpassung nachhaltig, d. h. über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten, um mehr als 10 %, kann LexAid die Gebühr mit Wirkung zum übernächsten Kampagnenzeitraum in dem Verhältnis anpassen, in dem die Medienkosten in die Kalkulation der Gebühr eingehen; die Erhöhung ist auf die tatsächliche, auf die Kampagne des Teilnehmers entfallende Kostensteigerung begrenzt und dient nicht der Steigerung des Gewinns. Sinken die Einkaufspreise in gleicher Weise nachhaltig, senkt LexAid die Gebühr nach denselben Maßstäben. Jede Anpassung wird dem Teilnehmer mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt; die Ankündigung legt die Preisentwicklung der maßgeblichen Plattformen nachvollziehbar dar. Außerhalb einer vereinbarten Mindestlaufzeit bleibt daneben das ordentliche Kündigungsrecht nach K.4 Abs. 1 unberührt, sodass jede Anpassung erst zu einem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Teilnehmer zuvor ordentlich kündigen kann. Innerhalb einer vereinbarten Mindestlaufzeit kann der Teilnehmer bis zum Wirksamwerden stattdessen in Textform verlangen, dass die Gebühr unverändert bleibt und LexAid den Marketingeinsatz entsprechend der Kostensteigerung reduziert; das Anfragen-Kontingent nach K.2 und die zu erwartende Anzahl an Anfragen verringern sich dann entsprechend, ohne dass hieraus Ansprüche des Teilnehmers entstehen.
K.4 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit beträgt vier Wochen (Kampagnenzeitraum) und verlängert sich jeweils um einen weiteren Kampagnenzeitraum, wenn der Vertrag nicht spätestens 14 Tage vor Beginn des neuen Kampagnenzeitraums gekündigt wird. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt unberührt; während der Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit möglich, wobei die Kündigung spätestens 14 Tage vor deren Ablauf zugehen muss.
(2) Form und Weg der Kündigung. Die Kündigung bedarf der Textform; eine einfache E-Mail genügt. Sie kann erklärt werden (a) per E-Mail an kunden@rechtecheck.de unter Angabe von Kanzleiname und gebuchter Kampagne, (b) über die Kündigungsfunktion im LexAid-Konto oder (c) per Brief an LexAid GmbH, Zenettistr. 34, 80337 München. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang bei LexAid maßgeblich. LexAid bestätigt den Zugang jeder Kündigung unverzüglich in Textform unter Angabe des Beendigungszeitpunkts.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; B.IX Abs. 5 gilt entsprechend. Eine zum Ende des Garantiezeitraums laufende beitragsfreie Fortsetzung nach K.2 Abs. 4 endet spätestens mit Erreichen des Kontingents, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
K.5 Leistungsumfang, Haftung, Sonstiges
(1) LexAid schuldet die Durchführung der Kampagne mit der vereinbarten Leistungsstufe und das Anfragen-Kontingent nach K.2, nicht jedoch einen bestimmten darüber hinausgehenden Erfolg (insbesondere keine bestimmte Anzahl an Mandaten). Angaben zu Reichweiten, Anfragezahlen oder Erfolgswahrscheinlichkeiten, die über das Kontingent hinausgehen, beruhen auf Erfahrungswerten und sind keine Garantien. Die Haftung richtet sich nach B.XV.
(2) Der Teilnehmer stellt sicher, dass seine Profilinhalte und die Bearbeitung der Anfragen dem anwaltlichen Berufsrecht entsprechen. LexAid gestaltet die Werbemittel berufsrechtskonform (§ 43b BRAO) und stimmt Werbemittel, die den Teilnehmer namentlich nennen, vorab mit ihm ab.
(3) Im Übrigen gelten die AGB Anwälte.
Anlage 1 – Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV)
Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und § 43e BRAO für die Nutzung der Software LexAid – Version 2.0, Stand: 21.08.2026. Anlage 1 zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rechtsanwälte und Partnerkanzleien (AGB Anwälte).
zwischen dem Rechtsanwalt bzw. der Berufsausübungsgesellschaft, der bzw. die diese AGB bei der Registrierung angenommen hat – im Folgenden „Verantwortlicher“ oder „Rechtsanwalt“ – und der LexAid GmbH, Zenettistr. 34, 80337 München, vertreten durch die Geschäftsführung – im Folgenden „Auftragsverarbeiter“ oder „LexAid“ – gemeinsam „Parteien“. Nach der ersten Anmeldung in LexAid wird dem Rechtsanwalt eine auf seine Kanzlei ausgestellte Fassung dieses Vertrages (PDF) im Benutzerkonto bereitgestellt (§ 1 Abs. 2).
Präambel
LexAid stellt dem Rechtsanwalt die Software LexAid (BASIC und PRO) als Software-as-a-Service zur Verfügung (Hauptvertrag: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rechtsanwälte und Partnerkanzleien, in der jeweils gültigen Fassung). Dabei verarbeitet LexAid personenbezogene Daten im Auftrag des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) und nimmt LexAid als Dienstleister im Sinne des § 43e BRAO in Anspruch. Dieser Vertrag konkretisiert die datenschutz- und berufsrechtlichen Pflichten der Parteien. Er beruht auf einem Zwei-Zonen-Modell: Inhalte, die Rechtssuchende selbst über rechtecheck.de an LexAid übermittelt und freigegeben haben („Nutzerbereich“), kann LexAid zweckgebunden einsehen; alle Inhalte, die der Rechtsanwalt selbst in LexAid einbringt oder die zwischen ihm und seinen Mandanten ausgetauscht werden („Mandatsbereich“), sind Ende-zu-Ende verschlüsselt und für LexAid technisch unzugänglich.
§ 1 Gegenstand, Dauer und Rangfolge
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch LexAid im Auftrag des Rechtsanwalts im Rahmen der Bereitstellung und des Betriebs der Software LexAid einschließlich Speicherplatz, Kommunikationsfunktionen, Workflows, Formular-Widget, KI-gestützter Funktionen („Lexi“) und – soweit gebucht – der KI-Anrufbeantworter-Lösung. Gegenstand, Art, Zweck und Umfang der Verarbeitung, die Art der Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zum AVV beschrieben.
(2) Dieser Vertrag ist als Anlage 1 Bestandteil der AGB Anwälte und wird mit deren Annahme bei der Registrierung geschlossen (Textform, Art. 28 Abs. 9 DSGVO, § 43e Abs. 3 BRAO). Zusätzlich bestätigt der Rechtsanwalt den Vertrag bei der ersten Anmeldung in LexAid elektronisch; LexAid stellt ihm daraufhin eine auf seine Kanzlei ausgestellte Fassung als PDF im Benutzerkonto und per E-Mail zur Verfügung. Seine Laufzeit entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages. Er endet mit vollständiger Rückgabe bzw. Löschung der Daten nach § 12.
(3) Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und dem Hauptvertrag geht dieser Vertrag für alle Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Geheimnisschutzes vor. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Rollen der Parteien und Zonenmodell
(1) Nutzerbereich. Daten, die Rechtssuchende („Nutzer“) selbst auf rechtecheck.de oder im Kundencenter eingeben oder hochladen, sowie die hieraus von LexAid erstellten KI-Rechtsanalysen verarbeitet LexAid bis zur Übermittlung an den Rechtsanwalt als eigene Verantwortliche auf Grundlage des Auftrags und der Einwilligung des Nutzers. Mit der Übermittlung an den Rechtsanwalt (Übernahme eines Falls) wird dieser für die ihm überlassene Kopie Verantwortlicher; LexAid verarbeitet diese Kopie ab diesem Zeitpunkt als Auftragsverarbeiter nach diesem Vertrag. Für die beim Nutzer verbleibende Kopie bleibt LexAid Verantwortliche. Nutzer-Daten, die nach der Übernahme über das Kundencenter an den Rechtsanwalt übermittelt werden, werden entsprechend behandelt.
(2) Mandatsbereich. Alle Inhalte, die der Rechtsanwalt selbst in LexAid einbringt oder erzeugt (insbesondere Aktennotizen, Entwürfe, Schriftsätze, Unterlagen aus anderen Kommunikationswegen, Kalender- und Fristeneinträge mit Mandatsbezug), sowie sämtliche Nachrichten im Chat zwischen Rechtsanwalt und Nutzer verarbeitet LexAid ausschließlich als Auftragsverarbeiter. Diese Inhalte werden Ende-zu-Ende verschlüsselt; LexAid hält keinen Schlüssel, der eine Entschlüsselung ermöglicht, und kann von diesen Inhalten keine Kenntnis nehmen (§ 6).
(3) Konto- und Nutzungsdaten des Rechtsanwalts (Name, Kontaktdaten, Zulassung, gebuchte Leistungen, Abrechnungsdaten, Anmelde- und Nutzungsprotokolle, Supportanfragen) verarbeitet LexAid als eigene Verantwortliche zur Durchführung des Hauptvertrages. Sie sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; insoweit gilt die Datenschutzerklärung von LexAid.
(4) Der Rechtsanwalt ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Mandatsbereich und der ihm überlassenen Nutzerdaten, insbesondere für die Einhaltung der Informationspflichten gegenüber seinen Mandanten und die Wahrung der Betroffenenrechte, verantwortlich. LexAid stellt dem Rechtsanwalt zur Unterstützung die vom Nutzer erteilten Einwilligungen (Zeitpunkt, Version, Inhalt) mit dem Fall zur Verfügung.
§ 3 Weisungen
(1) LexAid verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Rechtsanwalts, es sei denn, LexAid ist nach dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats zur Verarbeitung verpflichtet; in diesem Fall teilt LexAid dem Rechtsanwalt diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
(2) Die Weisungen sind durch diesen Vertrag und den Hauptvertrag festgelegt und werden im Übrigen durch die Nutzung der Funktionen der Software erteilt (z. B. Anlegen, Freigeben, Exportieren, Löschen von Daten, Auslösen von KI-Funktionen). Weitergehende Einzelweisungen erteilt der Rechtsanwalt in Textform über die in LexAid angegebenen Supportkanäle. Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(3) Weisungsberechtigt sind der Rechtsanwalt sowie die von ihm im Benutzerkonto als Administratoren eingetragenen Personen. Weisungsempfänger bei LexAid ist der Datenschutz-Support (datenschutz@rechtecheck.de).
(4) Ist LexAid der Auffassung, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder andere Datenschutzbestimmungen verstößt, informiert sie den Rechtsanwalt unverzüglich. LexAid ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung bis zur Bestätigung oder Änderung durch den Rechtsanwalt auszusetzen.
(5) Weisungen, deren Umsetzung über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht, kann LexAid gesondert nach Aufwand vergüten lassen; hierauf weist LexAid vor Umsetzung hin.
§ 4 Pflichten des Auftragsverarbeiters
(1) LexAid gestaltet die Verarbeitung so, dass die Anforderungen der DSGVO eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden, und trifft alle nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage 2 zum AVV).
(2) LexAid stellt sicher, dass sich die zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und dass sie nach § 43e Abs. 3 BRAO und § 203 Abs. 4 StGB belehrt sind (§ 7).
(3) LexAid hat einen Datenschutzbeauftragten benannt; die Kontaktdaten sind in der Datenschutzerklärung veröffentlicht und werden dem Rechtsanwalt auf Anfrage mitgeteilt.
(4) LexAid unterstützt den Rechtsanwalt nach Maßgabe der §§ 9 und 10 bei der Erfüllung seiner Pflichten aus Art. 32 bis 36 DSGVO und bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen.
(5) LexAid verarbeitet die Daten ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Rechtsanwalts und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Für die in Anlage 3 zum AVV genannten Unterauftragsverarbeiter mit Konzernsitz außerhalb des EWR sind die dort aufgeführten Garantien vereinbart.
(6) LexAid nutzt die im Auftrag verarbeiteten Daten nicht für eigene Zwecke. Insbesondere werden Daten aus dem Mandatsbereich und dem Nutzerbereich nicht zum Training oder zur Verbesserung von KI-Modellen verwendet, weder durch LexAid noch durch Unterauftragsverarbeiter. Anonymisierte, nicht auf Personen oder Mandate rückführbare statistische Auswertungen (z. B. Anzahl der Vorgänge je Rechtsgebiet) gelten nicht als Verarbeitung personenbezogener Daten.
§ 5 Pflichten des Verantwortlichen
(1) Der Rechtsanwalt ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung, die Rechtsgrundlagen, die Erfüllung der Informationspflichten und die Wahrung der Betroffenenrechte gegenüber seinen Mandanten und Dritten verantwortlich.
(2) Der Rechtsanwalt stellt sicher, dass Zugangsdaten, Zwei-Faktor-Mittel, Kanzleischlüssel und Wiederherstellungscodes sicher verwahrt und nur berechtigten Personen zugänglich gemacht werden. Er verwaltet die Benutzer seiner Kanzlei in LexAid eigenverantwortlich und entzieht ausscheidenden Personen unverzüglich den Zugang.
(3) Der Rechtsanwalt legt Inhalte, die er nicht über LexAid vom Nutzer erhalten hat, ausschließlich im Mandatsbereich ab. LexAid stellt sicher, dass die Software hierfür keinen anderen Ablageort anbietet.
(4) Der Rechtsanwalt informiert LexAid unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung feststellt.
(5) Der Rechtsanwalt prüft KI-generierte Ausgaben vor ihrer Verwendung eigenverantwortlich und entscheidet selbst, welche Inhalte er KI-Funktionen zuführt (§ 8).
§ 6 Verschlüsselung, Schlüsselhoheit, Ausschluss der Kenntnisnahme
(1) Inhalte des Mandatsbereichs werden auf dem Endgerät des Rechtsanwalts bzw. des Nutzers mit einem Schlüssel verschlüsselt, der ausschließlich der Kanzlei des Rechtsanwalts zugeordnet ist („Kanzleischlüssel“), und nur in verschlüsselter Form an LexAid übertragen und dort gespeichert. Der Kanzleischlüssel wird aus Anmeldegeheimnissen des Rechtsanwalts abgeleitet bzw. durch diese geschützt und liegt LexAid zu keinem Zeitpunkt im Klartext vor. Backups enthalten die Inhalte ausschließlich in verschlüsselter Form.
(2) LexAid kann Inhalte des Mandatsbereichs nicht entschlüsseln und nimmt von ihnen keine Kenntnis. LexAid-Mitarbeiter verfügen über keinen technischen Zugriffspfad auf Klartextinhalte des Mandatsbereichs. Metadaten, die für den Betrieb erforderlich sind (z. B. Dateigröße, Zeitstempel, Zuordnung zu einem Vorgang, verschlüsselte Dateinamen), verarbeitet LexAid nach Maßgabe der Anlage 1 zum AVV.
(3) Support-Freigabe. Benötigt der Rechtsanwalt Unterstützung, die eine Einsicht in Inhalte des Mandatsbereichs erfordert, kann er im Einzelfall eine Freigabe erteilen. Die Freigabe ist auf einen konkreten Vorgang beschränkt, zeitlich befristet (höchstens 72 Stunden), wird in LexAid protokolliert und dem Rechtsanwalt angezeigt. Der Zugriff erfolgt nur durch namentlich benannte, nach § 7 verpflichtete Mitarbeiter und wird mit Zeitpunkt, Person und Zweck protokolliert. Die Freigabe gilt als Weisung im Sinne des § 3.
(4) Schlüsselverlust. Dem Rechtsanwalt ist bekannt, dass LexAid bei Verlust des Kanzleischlüssels und des Wiederherstellungscodes die Inhalte des Mandatsbereichs nicht wiederherstellen kann. LexAid stellt Funktionen zur sicheren Verwaltung des Kanzleischlüssels in Mehrbenutzerkanzleien und zur Erzeugung eines Wiederherstellungscodes bereit und weist bei Einrichtung ausdrücklich auf die Folgen eines Verlusts hin.
(5) Inhalte des Nutzerbereichs werden bei Übertragung und Speicherung mit Plattformschlüsseln verschlüsselt (Anlage 2 zum AVV). Der Zugriff von LexAid-Mitarbeitern auf den Nutzerbereich ist rollenbasiert auf das zur Vertragsdurchführung Erforderliche beschränkt (Support, Qualitätssicherung, Missbrauchsprüfung, Abrechnung), wird protokolliert und dem Rechtsanwalt auf Anfrage für die ihn betreffenden Vorgänge offengelegt.
§ 7 Verschwiegenheit und Belehrung (§ 43e BRAO, § 203 StGB)
(1) LexAid verpflichtet sich, über alle personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, die ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen können, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt zeitlich unbegrenzt und besteht nach Beendigung des Vertrages fort.
(2) LexAid verschafft sich nur insoweit Kenntnis von Geheimnissen, als dies zur Erfüllung des Hauptvertrages erforderlich ist (§ 43e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BRAO). Für den Mandatsbereich ist die Kenntnisnahme nach § 6 technisch ausgeschlossen, soweit keine Support-Freigabe vorliegt.
(3) LexAid ist darüber belehrt, dass sie als mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 S. 2 StGB selbst zur Geheimhaltung verpflichtet ist und dass die unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses nach § 203 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. LexAid bestätigt diese Belehrung mit Abschluss dieses Vertrages.
(4) LexAid verpflichtet alle Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und sonstigen Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung mit Daten aus dem Nutzer- oder Mandatsbereich in Berührung kommen können, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Textform zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des Musters in Anlage 4 zum AVV und belehrt sie über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung. Die Verpflichtungen werden dokumentiert und dem Rechtsanwalt auf Anfrage in anonymisierter Form nachgewiesen.
(5) LexAid setzt weitere Personen (Unterauftragnehmer) nur nach Maßgabe des § 11 ein und verpflichtet diese in Textform zu Verschwiegenheit und Belehrung entsprechend den Absätzen 1 bis 4 (§ 43e Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO).
(6) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit LexAid gesetzlich oder durch bestands- bzw. rechtskräftige behördliche oder gerichtliche Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist. In diesem Fall unterrichtet LexAid den Rechtsanwalt vorab, soweit rechtlich zulässig, beschränkt die Offenlegung auf das Erforderliche und weist auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht hin. Gegen Beschlagnahme- oder Herausgabeverlangen, die Inhalte des Mandatsbereichs betreffen, legt LexAid die zumutbaren Rechtsbehelfe ein und informiert den Rechtsanwalt, damit dieser seine Rechte (insbesondere § 97 StPO, § 160a StPO) wahrnehmen kann.
§ 8 KI-gestützte Funktionen
(1) LexAid stellt KI-gestützte Funktionen bereit (z. B. Zusammenfassung von Sachverhalten, Entwurfsunterstützung, Klassifizierung von Anfragen). Die Verarbeitung erfolgt über den in Anlage 3 zum AVV benannten Unterauftragsverarbeiter (Microsoft Ireland Operations Ltd., Azure OpenAI Service) in Rechenzentren innerhalb der EU. Eingaben und Ausgaben werden dort nicht zum Training von Modellen verwendet und nach Abschluss der Verarbeitung nicht gespeichert; das Missbrauchs-Monitoring ist für LexAid deaktiviert.
(2) KI-Rechtsanalysen aus dem Nutzerbereich werden vor der Übernahme durch den Rechtsanwalt auf Grundlage der Einwilligung des Nutzers erstellt; der Rechtsanwalt veranlasst insoweit keine Verarbeitung.
(3) KI-Funktionen auf Inhalte des Mandatsbereichs werden nur ausgeführt, wenn der Rechtsanwalt dies je Vorgang aktiv auslöst und den eingeblendeten Hinweis bestätigt. Mit der Auslösung erteilt der Rechtsanwalt die Weisung, die ausgewählten Inhalte zu entschlüsseln, an den KI-Dienst zu übermitteln und das Ergebnis verschlüsselt im Mandatsbereich abzulegen. LexAid bietet eine Option zur automatischen Pseudonymisierung von Namen und Kontaktdaten vor der Übermittlung an. Die Übermittlung erfolgt ohne Zwischenspeicherung im Klartext bei LexAid; jede Ausführung wird protokolliert.
(4) Dem Rechtsanwalt ist bekannt, dass die Auslösung einer KI-Funktion auf Inhalte des Mandatsbereichs eine Offenbarung gegenüber dem Unterauftragsverarbeiter darstellt, die durch diesen Vertrag nach § 43e BRAO abgesichert ist. Die Entscheidung, ob eine Offenbarung im Einzelfall erforderlich ist, trifft allein der Rechtsanwalt.
§ 9 Unterstützung bei Betroffenenrechten
(1) Anträge betroffener Personen, die bei LexAid eingehen und Daten des Rechtsanwalts betreffen, leitet LexAid unverzüglich an den Rechtsanwalt weiter; eine eigene Beantwortung erfolgt nicht, es sei denn, der Rechtsanwalt weist dies an.
(2) LexAid unterstützt den Rechtsanwalt mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Lösch-, Einschränkungs- und Übertragbarkeitsansprüchen, insbesondere durch Export-, Such-, Korrektur- und Löschfunktionen in der Software. Für den Mandatsbereich kann LexAid mangels Kenntnisnahmemöglichkeit nur die technischen Funktionen bereitstellen; die inhaltliche Bearbeitung obliegt dem Rechtsanwalt.
§ 10 Meldung von Verletzungen, Unterstützung bei DSFA und Behördenkontakt
(1) LexAid meldet dem Rechtsanwalt jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die Daten des Rechtsanwalts betrifft, unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, an die im Benutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse und über eine Benachrichtigung in LexAid. Die Meldung enthält, soweit bekannt, die Art der Verletzung, die betroffenen Kategorien und die ungefähre Zahl der betroffenen Personen und Datensätze, die wahrscheinlichen Folgen, die ergriffenen und vorgeschlagenen Maßnahmen sowie einen Ansprechpartner. Informationen, die noch nicht vorliegen, werden nachgereicht.
(2) Für den Mandatsbereich gilt: Ein Verlust oder ein unbefugter Zugriff auf ausschließlich verschlüsselte Inhalte ohne den zugehörigen Kanzleischlüssel wird gemeldet, jedoch unter Hinweis darauf, dass die Daten nach dem Stand der Technik ohne Schlüssel nicht lesbar sind (Art. 34 Abs. 3 lit. a DSGVO).
(3) LexAid unterstützt den Rechtsanwalt bei der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen und bei vorherigen Konsultationen der Aufsichtsbehörde, soweit dies die Verarbeitung in LexAid betrifft, durch Bereitstellung der hierfür erforderlichen Informationen über die Verarbeitung und die technischen und organisatorischen Maßnahmen.
(4) Wendet sich eine Aufsichtsbehörde oder eine andere Behörde an LexAid wegen Daten des Rechtsanwalts, informiert LexAid den Rechtsanwalt unverzüglich, soweit rechtlich zulässig.
§ 11 Unterauftragsverarbeiter
(1) Der Rechtsanwalt stimmt dem Einsatz der in Anlage 3 zum AVV aufgeführten Unterauftragsverarbeiter zu. Als Unterauftragsverarbeitung gelten nicht Nebenleistungen, die LexAid bei Dritten in Anspruch nimmt und bei denen kein Zugriff auf personenbezogene Daten des Rechtsanwalts möglich ist (z. B. Telekommunikationsleistungen, Reinigung, Wartung ohne Datenzugriff).
(2) LexAid informiert den Rechtsanwalt über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters mindestens vier Wochen im Voraus in Textform. Der Rechtsanwalt kann der Änderung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Information aus wichtigem datenschutz- oder berufsrechtlichem Grund in Textform widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt; hierauf weist LexAid in der Information hin. Widerspricht der Rechtsanwalt und lässt sich keine einvernehmliche Lösung finden, kann jede Partei den Hauptvertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung außerordentlich kündigen; im Voraus gezahlte Entgelte werden anteilig erstattet.
(3) LexAid erlegt jedem Unterauftragsverarbeiter durch Vertrag nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO dieselben Datenschutzpflichten auf, die in diesem Vertrag festgelegt sind, und verpflichtet ihn zu Verschwiegenheit und Belehrung nach § 7. Kommt der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten nicht nach, haftet LexAid gegenüber dem Rechtsanwalt für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters.
(4) Unterauftragsverarbeiter erhalten keinen Zugriff auf Klartextinhalte des Mandatsbereichs, mit Ausnahme des KI-Dienstes nach § 8 Abs. 3 im vom Rechtsanwalt ausgelösten Umfang.
§ 12 Löschung und Rückgabe nach Vertragsende
(1) Während der Vertragslaufzeit kann der Rechtsanwalt seine Daten jederzeit über die Exportfunktionen der Software in gängigen, maschinenlesbaren Formaten (z. B. PDF, DOCX, CSV, JSON, ZIP) abrufen.
(2) Nach Beendigung des Hauptvertrages hält LexAid die Daten des Rechtsanwalts 30 Tage zum Export bereit und löscht sie anschließend einschließlich aller Kopien, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Daten in Sicherungskopien werden spätestens mit dem regulären Rotationszyklus (höchstens 90 Tage) überschrieben; bis dahin bleiben sie verschlüsselt und werden nicht wiederhergestellt. Die Löschung wird auf Anforderung in Textform bestätigt.
(3) Mit der Löschung des Mandatsbereichs werden auch die zugehörigen Schlüsselinformationen bei LexAid gelöscht. Der Rechtsanwalt ist für die Erfüllung seiner berufs- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten (§ 50 BRAO, § 147 AO) durch rechtzeitigen Export selbst verantwortlich.
(4) Die im Nutzerbereich beim Nutzer verbleibenden Kopien sind von Abs. 2 nicht erfasst; für sie gilt das Löschkonzept von LexAid als Verantwortliche.
§ 13 Nachweise und Kontrollrechte
(1) LexAid stellt dem Rechtsanwalt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung. Hierzu gehören die Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage 2 zum AVV), vorhandene Zertifizierungen und Prüfberichte (z. B. ISO/IEC 27001 der Rechenzentren, Penetrationstest-Zusammenfassungen) sowie auf Anfrage eine Selbstauskunft mittels eines standardisierten Fragebogens.
(2) Soweit die Nachweise nach Abs. 1 im Einzelfall nicht ausreichen, kann der Rechtsanwalt oder ein von ihm beauftragter, zur Verschwiegenheit verpflichteter Prüfer nach Ankündigung mit angemessener Frist (in der Regel vier Wochen) während der üblichen Geschäftszeiten Kontrollen bei LexAid durchführen. Kontrollen sind auf das zur Überprüfung Erforderliche zu beschränken und dürfen den Geschäftsbetrieb von LexAid und die Vertraulichkeit der Daten anderer Kunden nicht beeinträchtigen. Häufiger als einmal jährlich finden Kontrollen nur bei begründetem Anlass statt. LexAid kann für Kontrollen ohne begründeten Anlass eine angemessene Aufwandsvergütung verlangen.
(3) Anordnungen einer Aufsichtsbehörde zur Kontrolle bleiben unberührt.
§ 14 Haftung
Für die Haftung der Parteien gelten Art. 82 DSGVO sowie die Haftungsregelungen des Hauptvertrages (B.XV). Die Haftungsbeschränkungen des Hauptvertrages gelten nicht für Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO und nicht für Bußgelder, die einer Partei wegen eines eigenen Verstoßes auferlegt werden.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. LexAid kann diesen Vertrag und seine Anlagen anpassen, soweit dies aufgrund geänderter Rechtslage, behördlicher Vorgaben, technischer Weiterentwicklung oder Änderungen des Leistungsumfangs erforderlich ist; Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Verschlechtert eine Änderung das Schutzniveau für den Rechtsanwalt, kann er ihr widersprechen; § 11 Abs. 2 S. 4 gilt entsprechend.
(2) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand richtet sich nach dem Hauptvertrag.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung, die dem Schutzzweck der Art. 28 ff. DSGVO und des § 43e BRAO am nächsten kommt.
(4) Bestandteile dieses Vertrages sind: Anlage 1 zum AVV (Beschreibung der Verarbeitung), Anlage 2 zum AVV (Technische und organisatorische Maßnahmen), Anlage 3 zum AVV (Unterauftragsverarbeiter), Anlage 4 zum AVV (Muster Verschwiegenheitsverpflichtung).
Anlage 1 zum AVV – Beschreibung der Verarbeitung
1. Gegenstand und Zweck der Verarbeitung. Bereitstellung und Betrieb der Software LexAid als SaaS zur Entgegennahme und Bearbeitung von Anfragen Rechtssuchender, zur Mandatsverwaltung, zur verschlüsselten Kommunikation mit Mandanten, zur Dokumentenablage, zur Fristen- und Aufgabenverwaltung, zur Bereitstellung eines Formular-Widgets sowie zu KI-gestützten Funktionen; Speicherung, Sicherung und Bereitstellung der Daten; technischer Support.
2. Art der Verarbeitung. Erheben (über Formulare, Widget, Upload), Speichern (verschlüsselt), Organisieren, Übermitteln (an den Rechtsanwalt; an den KI-Dienst auf Weisung), Bereitstellen, Sichern, Einschränken, Löschen.
3. Kategorien betroffener Personen. Rechtssuchende/Mandanten und Interessenten des Rechtsanwalts; Gegner, Zeugen und sonstige im Mandat genannte Dritte; Mitarbeiter und Benutzer des Rechtsanwalts; Ansprechpartner bei Gerichten, Behörden, Versicherungen und sonstigen Stellen.
4. Art der personenbezogenen Daten.
| Bereich | Datenkategorien | Verarbeitung durch LexAid |
|---|---|---|
| Nutzerbereich (vom Nutzer selbst übermittelt) | Stammdaten (Name, Anschrift, E-Mail, Telefon), Sachverhaltsschilderungen, hochgeladene Dokumente, KI-Rechtsanalyse, Angaben zum Rechtsgebiet, Einwilligungsprotokolle; darin ggf. besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO und Daten nach Art. 10 DSGVO, soweit vom Nutzer angegeben | Speicherung mit Plattformschlüssel; zweckgebundene, protokollierte Einsicht möglich |
| Mandatsbereich (vom Rechtsanwalt eingebracht oder Chat) | Aktennotizen, Entwürfe, Schriftsätze, Korrespondenz, hochgeladene Unterlagen, Chatnachrichten, Fristen- und Aufgabeninhalte mit Mandatsbezug; darin ggf. besondere Kategorien nach Art. 9 und Daten nach Art. 10 DSGVO | Ausschließlich Ende-zu-Ende verschlüsselt; keine Kenntnisnahme |
| KI-Anrufbeantworter (soweit gebucht) | Rufnummer des Anrufers, Gesprächsaufzeichnung, Transkript, vom KI-System erfasste Anliegen und Rückrufwünsche | Aufzeichnung und Transkription über den Telefonie-/KI-Dienst; Ablage des Transkripts im Mandatsbereich (verschlüsselt); Löschung der Aufzeichnung nach Transkription, spätestens nach 30 Tagen |
| Metadaten | Vorgangs-ID, Zeitstempel, Dateigrößen, verschlüsselte Dateinamen, Zuordnung Benutzer/Vorgang, Status, Protokolle von Freigaben und KI-Aufrufen | Klartext, erforderlich für Betrieb und Nachweis |
5. Dauer der Verarbeitung. Für die Laufzeit des Hauptvertrages zuzüglich der Export- und Löschfristen nach § 12.
6. Ort der Verarbeitung. Rechenzentren in der Europäischen Union (Anlage 3 zum AVV).
Anlage 2 zum AVV – Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
1. Vertraulichkeit
Zutrittskontrolle. Betrieb in ISO/IEC 27001-zertifizierten Rechenzentren in der EU mit Zutrittskontrollsystemen, Videoüberwachung, Besucherregelung; LexAid-Mitarbeiter haben keinen physischen Zugang zur Serverinfrastruktur.
Zugangskontrolle. Personalisierte Benutzerkonten; Zwei-Faktor-Authentifizierung verpflichtend für LexAid-Mitarbeiter und für Administratoren der Kanzlei, optional für weitere Benutzer; Passwortrichtlinie; automatische Sitzungssperre; Sperrung nach Fehlversuchen; Verschlüsselung von Arbeitsplatzgeräten der LexAid-Mitarbeiter.
Zugriffskontrolle. Rollen- und Rechtekonzept nach dem Need-to-know-Prinzip; Zugriff auf den Nutzerbereich nur für namentlich benannte Support- und Betriebsmitarbeiter mit Begründungspflicht und vollständiger Protokollierung; kein technischer Zugriffspfad auf Klartextinhalte des Mandatsbereichs; Support-Freigaben nur mit vom Rechtsanwalt erzeugtem, zeitlich befristetem Freigabe-Token; regelmäßige Überprüfung der Berechtigungen (mindestens halbjährlich).
Trennungskontrolle. Logische Mandantentrennung auf Datenbank- und Anwendungsebene; getrennte Schlüssel je Kanzlei; Trennung von Produktiv-, Test- und Entwicklungssystemen; keine Produktivdaten in Test- und Entwicklungsumgebungen.
Pseudonymisierung und Verschlüsselung. Transportverschlüsselung TLS 1.2 oder höher mit aktuellen Cipher-Suiten und HSTS; Speicherverschlüsselung des Nutzerbereichs mit AES-256 und Schlüsseln in einem Key-Management-System mit Rotationskonzept; Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des Mandatsbereichs mit clientseitig erzeugtem Kanzleischlüssel (AES-256-GCM für Inhalte, asymmetrische Verfahren nach Stand der Technik für den Schlüsselaustausch zwischen Benutzern und mit dem Nutzer), Schlüsselableitung aus Anmeldegeheimnissen mit speicherharter Funktion (z. B. Argon2id), Wiederherstellungscode; verschlüsselte Backups; optionale Pseudonymisierung vor KI-Übermittlung.
2. Integrität
Weitergabekontrolle. Übertragung ausschließlich über verschlüsselte Verbindungen; Übermittlung an den KI-Dienst nur über authentifizierte, verschlüsselte Schnittstellen ohne Klartext-Zwischenspeicherung; Protokollierung aller Exporte und KI-Aufrufe; kein Versand von Inhalten in Push-Benachrichtigungen oder E-Mails.
Eingabekontrolle. Protokollierung von Anlegen, Ändern, Freigeben, Löschen auf Vorgangsebene mit Benutzer und Zeitstempel; unveränderliches Herkunfts-Attribut je Datensatz (Nutzerbereich/Mandatsbereich); Audit-Log für Rechtsanwalt einsehbar.
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit. Redundante Infrastruktur; tägliche verschlüsselte Backups mit geografisch getrennter Aufbewahrung innerhalb der EU und regelmäßigen Wiederherstellungstests; Schutz vor DDoS-Angriffen; Monitoring und Alarmierung; unterbrechungsfreie Stromversorgung und Klimatisierung im Rechenzentrum; Notfall- und Wiederanlaufplan mit definierten Wiederanlaufzeiten; Kapazitätsmanagement.
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung. Datenschutz-Management mit benanntem Datenschutzbeauftragten; Informationssicherheitsrichtlinien; jährliche Schulung und Verpflichtung aller Mitarbeiter (Datenschutz, Informationssicherheit, § 43e BRAO/§ 203 StGB); Incident-Response-Prozess mit 24-Stunden-Meldung; jährlicher externer Penetrationstest der Anwendung; Schwachstellen- und Patch-Management; Auftragskontrolle gegenüber Unterauftragsverarbeitern (Verträge, Zertifikate, jährliche Überprüfung); Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Zonenmodell, Verschlüsselung als Standard, Löschkonzept).
5. Löschkonzept. Getrennte Löschfristen für Nutzerbereich (Löschkonzept von LexAid als Verantwortliche; Löschung durch den Nutzer jederzeit möglich) und Mandatsbereich (Löschung durch den Rechtsanwalt jederzeit; Löschung nach Vertragsende gemäß § 12); kryptografische Löschung durch Vernichtung der Schlüssel; Überschreiben von Backups im Rotationszyklus von höchstens 90 Tagen.
Anlage 3 zum AVV – Zugelassene Unterauftragsverarbeiter
| Unternehmen | Leistung | Ort der Verarbeitung | Zugriff auf Daten | Garantien |
|---|---|---|---|---|
| netcup GmbH, Daimlerstraße 25, 76185 Karlsruhe | Hosting, Rechenzentrumsbetrieb, Speicher, Backup | Deutschland | Nur verschlüsselte Daten; kein Zugriff auf Schlüssel des Mandatsbereichs | AVV nach Art. 28 DSGVO; ISO/IEC 27001; Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 43e BRAO |
| Microsoft Ireland Operations Ltd., One Microsoft Place, Dublin 18, Irland | Azure OpenAI Service (KI-Funktionen) | EU (EU Data Boundary) | Eingaben und Ausgaben der KI-Funktionen im vom Nutzer bzw. Rechtsanwalt ausgelösten Umfang; kein Training, keine Speicherung, Missbrauchs-Monitoring deaktiviert | Microsoft Products and Services Data Protection Addendum; EU-Standardvertragsklauseln für etwaige Fernzugriffe des Konzerns; Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 43e BRAO |
| EUROPEART WEB SERVICES SL, NIF B96961511, Av. Ausias March 29 bajo, 46100 Burjassot (Valencia), Spanien | Versand von System- und Benachrichtigungs-E-Mails | EU (Spanien) | Empfängeradresse, Betreff und Benachrichtigungstext ohne Mandatsinhalte | AVV nach Art. 28 DSGVO |
| EUROPEART WEB SERVICES SL, NIF B96961511, Av. Ausias March 29 bajo, 46100 Burjassot (Valencia), Spanien | Telefonie, Aufzeichnung und Transkription (nur bei gebuchtem KI-Anrufbeantworter) | EU (Spanien) | Rufnummer, Gesprächsinhalt bis zur Transkription | AVV nach Art. 28 DSGVO; Fernmeldegeheimnis § 3 TDDDG; Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 43e BRAO |
Die jeweils aktuelle Liste ist unter anwalt.rechtecheck.com/avv abrufbar. Änderungen werden nach § 11 Abs. 2 mitgeteilt.
Anlage 4 zum AVV – Muster Verschwiegenheitsverpflichtung und Belehrung (§ 43e BRAO, § 203 StGB)
Verpflichtungserklärung
Ich, [Name], bin bei der LexAid GmbH als [Funktion] tätig. Mir ist bekannt, dass die LexAid GmbH für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig ist, die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO unterliegen, und dass ich im Rahmen meiner Tätigkeit mit Informationen in Berührung kommen kann, die diesem Schutz unterliegen (Mandatsgeheimnisse).
Ich verpflichte mich,
- über alle Mandatsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen, die mir im Rahmen meiner Tätigkeit bekannt werden, gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren, auch gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die nicht mit dem jeweiligen Vorgang befasst sind;
- mir nur insoweit Kenntnis von solchen Informationen zu verschaffen, als dies zur Erfüllung meiner Aufgaben zwingend erforderlich ist, und insbesondere Zugriffe auf den Nutzerbereich nur mit dokumentierter Begründung und auf den Mandatsbereich nur im Rahmen einer vom Rechtsanwalt erteilten Support-Freigabe vorzunehmen;
- solche Informationen weder zu kopieren, zu speichern noch auf sonstige Weise zu verwenden, soweit dies nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist;
- diese Verpflichtung auch nach Beendigung meiner Tätigkeit zeitlich unbegrenzt einzuhalten.
Belehrung
Ich bin darüber belehrt worden, dass ich als mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB selbst Geheimnisträger bin und dass die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses, das mir im Rahmen meiner Tätigkeit bekannt geworden ist, nach § 203 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Ich bin ferner über meine Pflichten nach der DSGVO, dem BDSG und § 43e Abs. 3 BRAO belehrt worden. Verstöße können arbeitsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
Ort, Datum, Unterschrift der verpflichteten Person – Ort, Datum, Unterschrift für die LexAid GmbH. (Bei Abschluss dieses Vertrages als Anlage 1 zu den AGB Anwälte dient dieses Muster ausschließlich der Information über den Inhalt der Verpflichtung der LexAid-Mitarbeiter; eine Unterschrift des Rechtsanwalts ist nicht erforderlich.)
Stand: 13.10.2026

